QUELLE ORIGINALBEITRAG:
Alle folgenden Angaben stammen aus dem Bundesland Niedersachsen.
Wenn von „wir“ und „uns“ geschrieben wird, ist Diabetiker Niedersachsen e.V. gemeint.
Kinder mit Diabetes – HKP oder AKI?
Handlungsempfehlung zur Verordnung von spezieller Krankenbeobachtung in KITA und Schule
Eine neue Verordnung spezieller Krankenbeobachtung für das Kind mit Diabetes in Schule oder KITA steht an, doch die neue Gesetzeslage macht Euch Sorgen, dass diese von der Kasse abgelehnt wird? Unsere vorläufige Handlungsempfehlung hilft weiter.
Mitte Oktober erreichte uns der verzweifelte Hilferuf einer Familie, der die Kosten für die Übernahme einer Begleitperson für ihr Kind mit Diabetes in der KITA durch die Krankenkasse zum 31. Oktober gestrichen werden sollte. Die Begründung: Ab 31.10.2023 gebe es keine Gesetzesgrundlage mehr für die Verordnung von spezieller Krankenbeobachtung im Rahmen von häuslicher Krankenpflege. Hier haben wir die Hintergründe ausführlich aufbereitet.
In den letzten Wochen haben wir uns intensiv mit Betroffenen, Initiativen, Vereinen, Juristen und einem Teil der gesetzlichen Krankenkassen selbst ausgetauscht, um die Lage zu sondieren und herauszufinden, ob eine entsprechend geschulte Begleitperson künftig aufgrund der Richtlinie zur Außerklinischen Intensivpflege (AKI), oder weiterhin aufgrund der Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege (HKP) verordnet werden sollte.
In der Zwischenzeit sind vermehrt Anfragen von Familien bei uns eingegangen, bei denen eine neue oder erste Verordnung demnächst auf der Tagesordnung steht. Auf Grundlage unseres bisherigen Kenntnisstandes haben wir deshalb eine vorläufige (!) Handlungsempfehlung formuliert. Diese werden wir laufend weiterentwickeln, sobald sich am bisherigen Stand etwas ändert.
Handlungsempfehlung zur Verordnung von spezieller Krankenbeobachtung in KITA und Schule
Alle folgenden Angaben stammen aus dem Bundesland Niedersachsen.
Wenn von „wir“ und „uns“ geschrieben wird, ist Diabetiker Niedersachsen e.V. gemeint.
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- Der behandelnde Arzt sollte zunächst nach Muster 12 Behandlungspflege im Sinne der HKP-Richtlinie verordnen, im Formular aber deutlich formulieren, dass eine „kontinuierliche Schul- oder Kindergartenbegleitung“ zwingend geboten ist. Bei vielen Kassen sollte das (laut eigener Aussage) so übernommen werden, trotz der Streichung der Position 24a zur speziellen Krankenbeobachtung. Es ändert sich faktisch nichts zu vorher.
- Lehnt die Kasse jedoch mit Verweis auf das Fehlen einer Gesetzesgrundlage seit 31.10.2023 ab, so sollte fristwahrend Widerspruch eingelegt werden. Die Begründung kann dann später nachgereicht werden. Hierzu folgen weitere Infos in Kürze.
- Im gleichen Zuge sollte der Arzt dann „Außerklinische Intensivpflege“ nach Muster 62b und 62c verordnen. In der Verordnung sollte ausführlich begründet werden, dass die Beobachtung des Kindes aufgrund der Gefahr des Auftretens lebensbedrohlicher Zustände (durch eine Unterzuckerung) dringend geboten ist. Die KITA oder die Schule sollten zudem schriftlich bestätigen, dass die Beobachtung des Kindes im Rahmen der pädagogischen Betreuung nicht zu leisten ist. Die Initiative Selbstbestimmt Leben (ISL) hat dazu weitere wertvolle Hinweise auf Ihrer Website.
- Eventuell müsst Ihr den behandelnden Kinderarzt auf diese Formulare aufmerksam machen. In vielen Praxen ist man mit der neuen Lage noch nicht vertraut.
- Die Krankenkasse übernimmt bis zu ihrer Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Arzt verordneten und vom Pflegedienst durchgeführten Leistungen. Voraussetzung ist, dass die Verordnung der Krankenkasse spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag (Arbeitstage: Montag bis Freitag, wenn diese nicht gesetzliche Feiertage sind) vorgelegt wird.
- Die Verordnung von AKI zieht zwingend eine Überprüfung des Bedarfs durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen nach sich. In welcher Form diese bei Kindern mit Diabetes Typ 1 erfolgt, ist uns bisher nicht bekannt. Ihr solltet Euch darauf vorbereiten. Eine Kontaktaufnahme zur ISL oder uns ist sinnvoll.
- Der behandelnde Arzt sollte zunächst nach Muster 12 Behandlungspflege im Sinne der HKP-Richtlinie verordnen, im Formular aber deutlich formulieren, dass eine „kontinuierliche Schul- oder Kindergartenbegleitung“ zwingend geboten ist. Bei vielen Kassen sollte das (laut eigener Aussage) so übernommen werden, trotz der Streichung der Position 24a zur speziellen Krankenbeobachtung. Es ändert sich faktisch nichts zu vorher.