2024 – Gesetzliche Änderungen für Menschen mit Diabetes

Neues Jahr – neue Chancen

Der 01. Januar ist traditionell ein wichtiger Stichtag für Änderungen bei Gesetzen, staatlichen Leistungen oder Steuern und manchem mehr.
Auch 2024 kommen auf die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland mit dem Jahresanfang wieder einige Neuerungen zu.

Aus den Veröffentlichungen in den unterschiedlichsten Medien haben wir für Sie eine
Liste der Änderungen in der Arbeitslosen-,Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammengestellt:

Telefonische Krankschreibung zur Entlastung von Praxen und Versicherten wieder möglich

Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen. Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden:

  • Bei bekannten Patienten: Bekannt heißt, dass der Patient aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss. Am Telefon muss er sich authentifizieren. Die Praxis kann dazu beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Krankenversichertenkarte abgleichen.
  • Keine schwere Symptomatik: Voraussetzung für die telefonische Krankschreibung ist, dass es sich um eine Erkrankung handelt, die keine schwere Symptomatik vorweist.
  • Keine Videosprechstunde möglich: Voraussetzung für die Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist ferner, dass der Patient den Arzt nicht per Video konsultieren kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, Patienten die Videosprechstunde nicht wahrnehmen können, weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.
  • Fünf Kalendertage: Die erstmalige Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist für bis zu fünf Kalendertage möglich. Eine Folgebescheinigung kann nach telefonischer Konsultation nur ausgestellt werden, wenn der Arzt den Patienten zwischenzeitlich unmittelbar persönlich untersucht hat und Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit feststellt.
  • Ärztliche Entscheidung: Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt.
  • Kein Anspruch: Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung. Kann der Arzt die Arbeitsunfähigkeit am Telefon nicht ausreichend beurteilen, muss er seinem Patienten mitteilen, dass eine unmittelbar persönliche Untersuchung erforderlich ist.
  • Kein Einlesen der eGK: Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ist für das Ausstellen der telefonischen AU-Bescheinigung nicht erforderlich. War der Patient in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

Quelle: KBV-Kassenärztliche Bundesvereinigung

Telefonische Krankschreibung eines Kindes jetzt auch möglich

Vertragsärzte können die Erkrankung eines Kindes jetzt auch nach telefonischem Kontakt mit den Eltern bescheinigen. Dazu haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung geschlossen:

Kinderkrankschreibung nach telefonischer Anamnese

  • Bei bekannten Kindern: Das Kind muss aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein. Am Telefon muss eine Authentifizierung erfolgen. Die Praxis kann dazu bei den Eltern beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Krankenversichertenkarte abgleichen.
  • Keine schwere Symptomatik: Voraussetzung für die telefonische Kinderkrankschreibung ist, dass es sich um eine Erkrankung handelt, die keine schwere Symptomatik vorweist.
  • Videosprechstunde nicht möglich: Voraussetzung für die Kinderkrankschreibung nach telefonischer Anamnese ist ferner, dass die Eltern den Arzt nicht per Video konsultieren können, beispielsweise weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.
  • Fünf Kalendertage: Die Kinderkrankschreibung nach telefonischer Anamnese ist für bis zu fünf Kalendertage möglich. Eine weitere Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Arzt das Kind zwischenzeitlich unmittelbar persönlich untersucht hat und eine Erkrankung wegen derselben Krankheit feststellt.
  • Ärztliche Entscheidung: Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, die Kinderkrankschreibung telefonisch auszustellen, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt.
  • Kein Anspruch: Eltern haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung. Kann der Arzt die Erkrankung am Telefon nicht ausreichend beurteilen, muss er den Eltern mitteilen, dass eine unmittelbar persönliche Untersuchung erforderlich ist.
  • Kein Einlesen der eGK: Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ist für das Ausstellen der Bescheinigung nicht erforderlich. War das Kind im Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

Quelle: KBV-Kassenärztliche Bundesvereinigung

Kinderkrankentage:

Die Anzahl der regulären Kinderkrankentage erhöht sich – gegenüber den Jahren vor der Corona-Pandemie – von 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr. Für Alleinerziehende sind es statt 20 nun 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können künftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden. Dies gilt in den Jahren 2024 und 2025. Wird das Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.

E-Rezept

Seit 1. Januar 2024 gilt nur noch das elektronische Rezept in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der bisherige „rosa Zettel“ wird abgelöst. Es gibt Ausnahmen für bestimmte Medikamente, und auch für Heil- und Hilfsmittel gilt das E-Rezept (noch) nicht. Hier gibt es weiterhin die bisherigen Verordnungen. Patientinnen und Patienten haben dank des E-Rezeptes nun viele Vorteile, die ihnen das Leben im Alltag etwas leichter machen – denn es spart Wege, Bürokratie, Zeit und Papier.

Diese Vorteile bringt das E-Rezept

Das E-Rezept spart Ihnen unnötige Wege

Haben Sie schon mal einen Rezeptzettel verloren? Durch das sichere Speichern von digitalen Rezepten in der Telematikinfrastruktur kann dies nicht mehr passieren. Und wenn Sie ein einfaches Folgerezept im laufenden Abrechnungsquartal brauchen, können Sie sich außerdem Wege sparen: Denn ein weiterer Arztbesuch wird unnötig, wenn die Praxis das Folgerezept digital über die Telematikinfrastruktur an die elektronische Gesundheitskarte (eGK) oder die E-Rezept-App übermittelt. Melden Sie sich einfach bei Ihrer Arztpraxis, klären Sie, ab wann das E-Rezept zur Einlösung bereit sein wird und gehen dann direkt in die Apotheke bzw. lassen sich das Medikament gegebenenfalls via App und Botendienst direkt liefern.

Rezepte für Angehörige einlösen

Haben auch Sie pflegebedürftige Angehörige, für die der Weg zum Arzt oder in die Apotheke zu beschwerlich ist? Über die eGK der jeweiligen Personen oder wenn Sie beide die E-Rezept-App nutzen, können Sie verschriebene Medikamente für Angehörige oder Nachbarinnen und Nachbarn abholen.

Die App bietet Ihnen bei Bedarf noch mehr Komfort als das Einlösen per eGK: Mit der Familienfunktion können Sie Rezepte für Angehörige in Ihrer eigenen E-Rezept-App verwalten.

Dank E-Rezept bequemer zum Medikament

Über die E-Rezept-App können Sie einfach das Rezept an Ihre Wunschapotheke senden. So erfahren Sie, ob diese ein bestimmtes Medikament vorrätig hat und sparen Zeit. Versicherte Sie können Medikamente auch von zuhause vorbestellen und diese dann abholen oder liefern lassen – wann und wie es für Sie am besten passt.

Mit dem E-Rezept sind Daten sicher

Von der Arztpraxis bis in die Apotheke werden Ihre E-Rezepte bei der digitalen Übertragung mehrfach verschlüsselt und sicher gespeichert. Damit sind sie vor unbefugtem Zugriff geschützt. Nur wer im Besitz der jeweiligen eGK oder des Rezeptcodes ist, kann das Rezept auch abrufen: Das sind neben der ausstellenden Arztpraxis und der Apotheke, bei der das Rezept eingelöst wird, nur Sie als die Person, für die das Rezept bestimmt ist. Zudem können Sie Ihre eGK oder den Rezeptcode natürlich an eine Person Ihrer Wahl weitergeben.

Hier finden Sie Links zu den E-Rezept-Informationsportalen der verschiedenen Krankenkassen:

Quelle: Gematik

(Noch) keine Blutzuckerteststreifen auf E-Rezept

Hilfsmittel sind nach jetziger Gesetzeslage erst ab 1. Juli 2026 elektronisch zu verordnen. Und der Digitalgesetz-Entwurf sieht eine weitere Verschiebung um ein Jahr vor – dann würde die E-Rezeptpflicht für Hilfsmittel  sowie für Blut- und Urinteststreifen ab 1. Juli 2027 gelten. Die Testphase soll ein paar Monate vorher starten.

Dass Hilfsmittel oder Blutzuckerteststreifen und Arzneimittel zeitgleich verordnet werden, war zum Beispiel gängige Praxis. Ab dem 01.01.2024 müssen Ärztinnen und Ärzte aber z.B. ein E-Rezept beispielsweise fürs Insulin ausstellen und ein Papier-Rezept für die Blutzuckerteststreifen.

Beitragsbemessungsgrenzen

In der Sozialversicherung werden jährlich die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt sie (im Westen) von 7300 auf 7550 Euro im Monat; bei der Krankenkasse verschiebt sich der Wert um 187,50 auf 5175 Euro im Monat.

Gutverdiener zahlen also 2024 mehr Sozialversicherungsbeträge. Bei der Krankenversicherung steigt darüber hinaus der individuelle Zusatzbeitrag im Schnitt von 1,6 auf 1,7 Prozent des Bruttoeinkommens; der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 14,6 Prozent.

Bürgergeld

Die mehr als fünf Millionen Empfänger bekommen vom Staat ab Januar im Schnitt rund zwölf Prozent mehr Geld.
Für Alleinstehende bedeutet das 563 Euro im Monat. Erwachsene, die mit einem Partner zusammenleben, bekommen 506 Euro. Für Kinder liegen die Sätze zwischen 357 und 471 Euro.

Minijobs und Mindestlohn 2024

Bei Minijobs übernehmen die Arbeitgeber einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von aktuell 13 Prozent. Die Minijobgrenze dazu steigt 2024 auf 538 Euro an. Dieses Jahr lag sie noch bei 520 Euro.

Diese Änderung geht mit einem höheren Mindestlohn 2024 einher. Der steigt ab dem 01. Januar von zwölf Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Die maximale Arbeitszeit im Rahmen eines versicherungsfreien Minijobs ändert sich dabei nur marginal und steigt von 43,33 Stunden im Monat auf 43,35 Stunden monatlich.

Pflegegeld steigt

Das Pflegegeld in der häuslichen Pflege wird um fünf Prozent erhöht. Die neuen Sätze betragen:

  • Pflegegrad 1: keinen Anspruch
  • Pflegegrad 2: 332 Euro (plus 16 Euro)
  • Pflegegrad 3: 572 Euro (plus 27 Euro)
  • Pflegegrad 4: 764 Euro (plus 36 Euro)
  • Pflegegrad 5: 946 Euro (plus 45 Euro)

Auch in der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um fünf Prozent erhöht.

Die alten und neuen Beträge in der Übersicht:

  • Pflegegrad 1: weiterhin kein Anspruch
  • Pflegegrad 2: 761 Euro (statt zuvor 724 Euro)
  • Pflegegrad 3: 1.432 Euro (statt zuvor 1.363 Euro)
  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro (statt zuvor 1.693 Euro)
  • Pflegegrad 5: 2.200 Euro (statt zuvor 2.095 Euro)

Wer Angehörige pflegt, hat ab 2024 jährlich Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Auch für Pflegebedürftige in Heimen gibt es Entlastungen:

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, erhalten einen „Leistungszuschlag“ auf die Kosten. Dieser Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnerinnen und -bewohner an den Kosten. Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist abhängig davon, wie lange Pflegebedürftige schon in der vollstationären Pflege wohnen.

Zum 1. Januar 2024 wird dieser Zuschlag erhöht:

  • bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von derzeit 5 Prozent auf 15 Prozent,
  • bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 auf 30 Prozent,
  • bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 auf 50 Prozent und

bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 Prozent.

Rente 2024

Zur Steigerung der Altersrenten im kommenden Jahr gibt es aktuell nur Schätzungen. Konservative Ökonomen gehen von etwas mehr als drei Prozent aus, während andere mit rund fünf Prozent rechnen.

Für Rentnerinnen und Rentner mit Erwerbsminderung gibt es bereits jetzt konkretere Zahlen. Durch Anpassungen der Zurechnungszeiten erreichten ihre Renten schon länger ein überdurchschnittliches Plus. Allerdings blieb ein Teil – Menschen mit Langzeiterwerbsminderung – dabei bisher benachteiligt. Ihnen fehlten Versicherungszeiten und so fiel die Rente geringer aus.

Ab 2024 erhalten sie gesonderte monatliche Zuschläge:

  • 7,5 Prozent mehr (auf eine durchgängig bezogene Rente am 30. Juni 2024) bei einem Rentenbeginn ab dem 01. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2014 und
  • 4,5 Prozent zusätzlich, wenn der Rentenbeginn zwischen dem 01. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 lag.
  • Durchschnittlich ergibt das ein Rentenplus von 70 beziehungsweise 40 Euro monatlich.

Altersrenten, die sich direkt an den Bezug der Erwerbsminderungsrente anschließen, sollen den Zuschlag ebenfalls enthalten.

Zusatzbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung steigt

Diese Änderung 2024 liegt zwar schon seit dem Sommer auf dem Tisch, betrifft aber genauso viele Millionen Menschen und ihre Arbeitgeber: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) klettert ab Januar auf 1,7 Prozent – ein Plus von 0,1 Prozent.

Am Ende bleibt es jedoch jedem einzelnen Versicherer überlassen, die Beiträge gemäß der individuellen finanziellen Kalkulation auch stärker anzupassen.
Das bedeutet vielfach größere Beitragserhöhungen als nur 0,1 Prozent für die Versicherten und höhere Sozialabgaben für Arbeitgeber.

Eine Auflistung aller Krankenkassen finden Sie beim GKV-Spitzenverband unter diesem Link:

https://www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp

Quellenangaben:

KBV-Kassenärztliche Bundesvereinigung
Gematik

Quelle: DHE, Januar 2024